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Schloßstraße 14

02943 Boxberg / OT Uhyst

0162/6560650

035728/857785

Die Übergabe erfolgt am Klittener Hafen

Der genaue Treffpunkt am Hafen, befindet sich am Eingangstor. HIER klicken für Standpunkt & Navigation.

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Die Übergabe erfolgt am Klittener Hafen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
AGB // Bootcharter Lausitz, Schloßstraße 14, 02943 Boxberg / OT Uhyst
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des Chartervertrages, der zwischen dem
Kunden, im Folgenden als „Charterer“ bezeichnet, und der Firma Bootcharter Lausitz,
Inhaber Steven Hanko, im Folgenden als „Vercharterer“ bezeichnet, über ein Boot
abgeschlossen wird. Mit der Buchung erkennt der Charterer die Bedingungen für sich und die
mitreisenden Personen an.

1. Vertragsabschluss
Mit dem Absenden des Buchungsformulars im Internet unterbreitet der Charterer dem
Vercharterer ein verbindliches Vertragsangebot. Der Vercharterer kann dieses
Angebot ohne Angabe von Gründen ablehnen. Ein rechtsgültiger Vertrag, und somit
eine Annahme des angebotenen Vertrages durch den Vercharterer, kommt erst mit
dem Senden einer Buchungsbestätigung durch den Vercharterer an den Charterer zu
Stande. Stellt der Charterer eine Anfrage per E-Mail oder telefonisch, so unterbreitet
der Vercharterer ihm ein Vertragsangebot, welches der Charterer bestätigen muss.
Durch Bestätigung des Angebotes nimmt der Charterer den Vertrag an. Der
Vercharterer muss diesen Vertrag durch eine Buchungsbestätigung für rechtsgültig
erklären. Da der Vercharterer nach Vertragsabschluss sofort mit seiner Arbeit beginnt,
verliert der Charterer, mit dessen ausdrücklicher Zustimmung, bei Vertragsabschluss
sein vom Gesetzgeber gefordertes 14-tägiges Widerrufsrecht.

2. Zahlungsbedingungen
Die Boote können im Voraus gebucht werden. Die Buchung ist verbindlich. Der
Vertrag kommt durch Antrag (Angebot) und Annahme (Buchung) zustande. Die
Buchungen erfolgen über das Internet, Telefon oder vor Ort. Dabei wird dem Mieter
nach erfolgter Buchung eine Buchungsbestätigung per E-Mail zugeschickt oder vor
Ort ausgehändigt.

3. Preise und Zahlungsfälligkeit
Eine Anzahlung in Höhe von 50% des Charterpreises ist innerhalb von 10 Tagen nach
Versand der Buchungsbestätigung zu leisten. Der Restbetrag ist 4 Wochen vor
Reiseantritt zur Zahlung fällig. Bei Buchungen welche weniger als 4 Wochen vor
Reiseantritt erfolgen, ist der Charterpreis sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig. Alle
Zahlungen sind per Überweisung auf das Bankkonto des Vercharterers zu leisten.
Kommt der Charterer seiner Zahlungspflicht nicht pünktlich und vollständig nach, ist
der Vercharterer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

4. Rücktritt des Charterers
Tritt der Charterer von der Buchung zurück, so besteht seinerseits eine
Schadenersatzpflicht in Höhe von 50 % (bei Stornierung ab dem 7. Tag vor dem
Buchungszeitraum) bzw. 100 % (bei Stornierung ab 3. Tag vor dem
Buchungszeitraum) des Charterpreises für die gebuchte Zeit. Können die gebuchten
Boote (über den vorher gebuchten Zeitraum) anderweitig vermietet werden, besteht
keine Pflicht zur Schadenersatzleistung durch den Charterer. Stornierungen müssen
schriftlich erfolgen. Sie können auch Ihre Buchung online stornieren.

5. Pflichten des Vercharterers
Der Vercharterer verpflichtet sich, das Boot zum vereinbarten Termin in
einwandfreiem, betriebsbereitem Zustand mit vollen Treibstofftank nebst
ausreichenden Rettungsmitteln und weiterem Zubehör zur Verfügung zu stellen. Der
Vercharterer hat das Boot gegen Haftpflichtansprüche Dritter und Vollkasko
versichert. Die Vollkaskoversicherung deckt sämtliche aufgrund höherer Gewalt,

durch Strandung, Schiffbruch, Sinken, Zusammenstoß, Feuer- und Blitzschlag
entstandene Schäden ab. Der Eigenanteil (Selbstbeteiligung) des Charterers für einen
etwaigen von der Versicherung gedeckten Kasko- oder Haftpflichtschaden ist
beschränkt bis zur Höhe von 500,00 €. Der Abschluss der vorgenannten
Versicherungen bewirkt keine Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden, die
von der Versicherung nicht ersetzt werden. Es besteht kein Versicherungsschutz für
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Die vom Vercharterer
abgeschlossene Versicherung haftet nicht bei Unfällen von an Bord befindlichen
Personen und für Schäden an mitgebrachten Gegenständen sowie für den Verlust von
zur Bootsausrüstung gehörenden Gegenständen. Der Charterer haftet für alle von der
Versicherung nicht ersetzten Schäden, sofern eigenes Verschulden oder Verschulden
seiner Crew oder seiner Gäste gegeben ist. Sofern das Boot nicht rechtzeitig vom
Vercharterer zur Verfügung gestellt werden kann, so berechtigt dies den Charterer nur
dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vercharterer nicht innerhalb von 48
Stunden ab vereinbartem Übergabezeitpunkt ein Boot vergleichbarer Größe zur
Verfügung stellen kann. Sollte der Vercharterer infolge eines während einer
vorangegangenen Vercharterung entstandenen Schadens, Sperrung von
Wasserstraßen, Havarie, Streiks oder dergleichen oder anderer vom Vercharterer
weder grob noch fahrlässig herbeigeführter Gründe nicht in der Lage sein, das Boot
zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, so ist er berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder binnen 48 Stunden ab Übergabezeitpunkt ein Boot vergleichbarer
Größe zur Verfügung zu stellen. Im Rücktrittsfall wird die Chartergebühr
zurückerstattet. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Charterers wegen
Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des Vercharterers. Die Verfügung über das Boot wird dem
Charterer nach Einweisung zu demjenigen Zeitpunkt zuerkannt, indem er schriftlich
anhand der Checkliste bestätigt, dass der Motor und das Boot im Allgemeinen
betriebsfähig sind und das vorgelegte Übergabeprotokoll verglichen und unterzeichnet
hat. Danach sind alle Einwendungen des Charterers betreffs Ausrüstung und
Tauglichkeit des Bootes ausgeschlossen. Vorhandene versteckte Mängel am Boot und
an der Ausrüstung berechtigen den Charterer nicht, die Chartergebühr zu mindern, es
sei denn, der Mangel war dem Vercharterer bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt. Falls Teile der Ausrüstung während der vorangegangenen Vercharterung
beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der
Charterer vom Vertrag nur dann zurücktreten oder Minderung geltend machen, wenn
das Boot in seiner Seetüchtigkeit dadurch beeinträchtigt ist.

6. Pflichten des Charterers
Der Charterer versichert, das Boot nur von Personen führen zu lassen, die einen amtl.
Sportbootführerschein –Binnen- besitzen und über die notwendigen Kenntnisse und
Erfahrungen verfügen. Bei dem Führerscheinfreien Boot wird durch das geschulte
Personal für die nötigen Kenntnisse durch eine Einweisung gesorgt. Mit der
Unterschrift bestätigt der Charterer eine umfassende Einweisung erhalten zu haben
und sich an diese zu halten. Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dem Charterer
die Verfügung über das Boot zu verweigern für den Fall, dass der Charterer nicht die
vorausgesetzte Eignung gemäß der deutschen Binnenschifffahrts-
Vermietungsverordnung besitzt. In diesem Fall wird der Chartervertrag zum Nachteil
des Charterers aufgekündigt. Die in diesem Fall zu zahlende Schadensersatzleistung
des Charterers gegenüber dem Vercharterer bemisst sich analog 3.) Der Charterer
verpflichtet sich, das Boot wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft
zu behandeln und zu handhaben. Den Vorschriften von Behörden muss Folge geleistet
werden. Der Charterer ist im Fall einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher

Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar. Der Charterer haftet für alle Schäden
an Boot und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner
Crew vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und nicht von den
Versicherungen reguliert werden. Der Charterer darf andere Boote nicht abschleppen
oder bergen und das Charterboot nur nach vorheriger Rücksprache mit dem
Vercharterer oder dem Versicherer schleppen lassen. Es besteht Nachtfahrverbot. Das
Boot darf auch nicht in Regatten und zur Ausübung von Gewerbe, wie Handel oder
Transport oder gewerbsmäßigem Fischfang eingesetzt werden. Der Charterer
verpflichtet sich, nur die Höchstzahl an Personen entsprechend der CE-Zertifizierung
an Bord zu nehmen. Verstöße gegen die vorgenannten Verbote führen zum Verlust des
Versicherungsschutzes. Im Fall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführter und in
den übrigen vorgenannten Fällen entstandenen Schäden ist die Haftung des Charterers
nicht auf die Höhe der Kaution beschränkt. Darüber hinaus verpflichtet sich der
Charterter: a) Eine Grundberührung dem Vercharterer der Yacht sofort zu melden, , b)
Bei Meldung schlechter Wetterverhältnisse nicht mehr auszulaufen bzw. den
nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen, c) bei auftretenden
Schäden während der Charter Schäden an dem Boot oder Ausrüstung den Vercharterer
sofort telefonisch zu informieren, um mit ihm die Reparatur abzustimmen. d) Alle
Schäden an sowie Aufwendungen für abhanden gekommene Ausrüstungsgegenstände
zu tragen, soweit nicht von einer Versicherung Ersatz geleistet wird. In diesen Fällen
ist der Vercharterer berechtigt, bei Rückgabe des Bootes die Kaution ganz oder
teilweise einzubehalten. Weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers werden
dadurch nicht ausgeschlossen, zum Beispiel wenn eine Havarie oder vom Charterer zu
vertretende Mängel verschwiegen worden sind und e) das Rauchverbot auf Deck zu
beachten. Bei nicht vereinbarter Überschreitung der laut Chartervertrag festgelegten
Rückgabezeit fallen grundsätzlich 15 € je angefangene 1/2 Stunde an. Darüber hinaus
trägt der Charterer zusätzlich anfallende Kosten, die z.B. durch Vertragsverletzung für
einen Folgecharter oder Zusatzaufwand für den Vercharterer entstehen können.

7. Übergabe / Rückgabe
Übergabe und Rückgabe des Bootes erfolgt verbindlich zu den in der
Auftragsbestätigung angegebenen Terminen, Uhrzeiten und Orten. Bei der Rückgabe
nimmt der Vercharterer eine Überprüfung des Bootes vor. Bootszustand und
Vollständigkeit von Ausrüstung werden anhand einer Checkliste überprüft und
festgestellt. Die Geltendmachung von Ansprüchen, die auf nicht protokollierte
Schäden oder Verluste zurückgehen ist dem Vercharterer unbenommen. Der Beweis
für das Vorliegen nicht protokollierter Schäden oder Verluste obliegt dem
Vercharterer. Er ist berechtigt, den dem festgestellten Schaden oder Verlust
entsprechenden Betrag von der Kaution einzubehalten. Im Fall nicht sofort
kalkulierbarer Schäden kann die volle Kaution sowie eine Nachzahlung der
Differenzsumme zur Selbstbeteiligung bis zur endgültigen Schadensabwicklung
einbehalten werden.

8. Bootsführer
Der Bootsführer muss volljährig sein. Er ist gesamtschuldnerisch mit dem Charterer
für den Mietgegenstand verantwortlich. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die
Übergabe zu verweigern, falls der Bootsführer seiner Ansicht nach die Verantwortung
nicht übernehmen kann. In einem solchen Fall werden die vom Charterer bereits
geleisteten Zahlungen zurückerstattet. Darüber hinaus gehende Ansprüche des
Charterers bestehen nicht.

9. Benutzung des Bootes
Das Boot ist mit größter Sorgfalt zu benutzen. Den Vorschriften/ Weisungen der
Wasserschutzpolizei und sonstigen Behörden ist Folge zu leisten. Der Charterer

verpflichtet sich nur die Höchstzahl an Personen an Bord zu nehmen und keine
Wettfahrten zu veranstalten. Das Schleppen anderer Wasserfahrzeuge ist generell
nicht erlaubt. Das Charterboot darf nur nach Absprache mit dem Vercharterer
abgeschleppt werden, um hohe Bergungskosten zu vermeiden. Der Charterer
verpflichtet sich Grundberührungen und ähnliche kleine Unfälle dem Vercharterer bei
der Rückgabe zu melden, bei schlechten Wetterverhältnissen, z.B. ab Windstärke 4 (
20 – 28 km/h ), nicht mehr auszulaufen oder den nächstgelegenen Hafen oder eine
sichere Ankerbucht aufzusuchen. Treten während der Charterzeit Schäden am Boot
oder Ausrüstung auf, so hat der Charterer den Vercharterer sofort telefonisch zu
informieren. Das Grillen an Bord ist nicht gestattet. Das Untervermieten oder das
Verleihen des Bootes ist untersagt.

10. Fahrtüchtigkeit des Bootes / Mängel
Der Vercharterer akzeptiert keine Erstattung von Auslagen/Kosten, die der Charterer
eigenmächtig veranlasst hat (zum Beispiel Reparaturen durch Fremdfirmen o. ä.).
Kann der Charterer infolge einer Havarie während der Mietzeit keinen Gebrauch von
dem Boot machen, so hat er keinen Anspruch auf Minderung der Chartergebühr, wenn
er die Havarie selbst zu vertreten hat. Ist der Charter für die Havarie verantwortlich,
hat er überdies für diejenige Zeit, in der das Boot festliegt, und die die Charterdauer
überschreitet, dem Vercharterer Ersatz zu leisten wie im Fall einer verspäteten
Rückgabe des Bootes.

11. Haftung
Im Charterpreis ist eine Kasko- (EUR 500,- Selbstbeteiligung) sowie eine
Haftpflichtversicherung für das Boot enthalten. Schäden, die vom Charterer verursacht
wurden und nicht vollständig durch die bestehende Kasko- und
Haftpflichtversicherung gedeckt sind, hat der Charterer dem Vercharterer auch über
die hinterlegte Kaution hinaus zu ersetzen. Es ist eine Kaution vor Fahrtantritt in bar
zu hinterlegen. Schäden, die durch den Charterer verursacht werden, müssen bis zur
Höhe der Selbstbeteiligung vom Charterer getragen werden, auch wenn eine
niedrigere Kaution hinterlegt wurde. Sollte der Charterer einen Schaden verursachen,
der die Weitervercharterung des Charterbootes unmöglich macht, bleibt es dem
Vercharterer überlassen, die Charterausfallkosten beim Charterer geltend zu machen.
Der Vercharterer behält sich das Recht vor, die gesamte Kaution sowie die Differenz
zur Selbstbeteiligung einzubehalten, um die Selbstbeteiligungskosten einer Reparatur
des Bootes zu decken. Sind Charterer und Bootsführer nicht identisch, haften beide
gesamtschuldnerisch. Auftretende Mängel am Charterboot sind dem Vercharterer
unverzüglich anzuzeigen. Der Charterer ist nicht befugt eigenmächtig Reparaturen
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Das Auftreten von Mängeln ist auch bei
bester Pflege und Wartung nicht auszuschließen und begründet, sofern keine
wesentliche Beeinträchtigung in der Gesamtnutzung des Bootes vorliegt, weder
Regressanspruch gegen den Vercharterer noch eine Kürzung des Charterpreises oder
einen Vertragsrücktritt. Falls während der Fahrt ein technisches Problem auftritt,
informieren Sie uns bitte umgehend. Bei selbstverschuldeten Problemen werden die
Kosten dem Charterer in Rechnung gestellt. Der Charterer und seine Begleiter nutzen
das Boot und sein Zubehör auf eigene Gefahr. Ansprüche jeder Art gegen den
Vercharterer aus Schäden, die dem Charterer oder seinen Begleitern während der
Nutzung durch das Boot, Teile des Bootes oder des Zubehörs entstehen, sind
ausgeschlossen. Des Weiteren ist jegliche Haftung für den Verlust oder Schäden an
persönlichen Gegenständen des Charterers oder dessen Begleitern ausgeschlossen. Für
die Richtigkeit des eventuell überlassenen Kartenmaterials und die
Anzeigengenauigkeit der Instrumente übernimmt der Vercharterer keine Gewähr.

12. Datenschutz

Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder
geschäftlicher Daten (E-Mail-Adressen, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die
Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Die
Daten werden vertraulich behandelt, es erfolgt keine Weitergabe an Dritte und dient
lediglich zur Abwicklung und Information der Kundenanfrage.
Stand: 1. April 2023
© 2023 – BOOTCHARTER LAUSITZ – www.bootcharter-lausitz.de